Der Bundesrat setzt ein klares Zeichen für Tempo 30

Bevor die Nationalsozialisten die Beschleunigung des Kraftverkehrs in Deutschland weit oben auf ihre Agenda gesetzt haben, ging es in deutschen Städten noch sehr beschaulich zu. Tempo 15 war vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit bis in die Zwanziger Jahre hinein, danach konnte man schon mit Tempo 30 durch innerstädtische Straßen brausen. Heute - wir wissen es alle - ist Tempo 50 die Regelgeschwindigkeit in deutschen Ortschaften - mit fatalen Folgen für Fußgänger, Radfahrer und vor allem für die Bewohner in den meist dicht besiedelten Städten und Ortschaften.

Seit langem kämpft der VCD Bundesverband deshalb darum, dass Tempo 30 wieder zur Regelgeschwindigkeit wird, um wenigstens die Entwicklungschancen für die Städte auf den Stand vor der Machtergreifung der Nazis wiederherzustellen. Ein Teilerfolg konnte mit der Änderung der StVO zugunsten von Straßen mit sozialen Einrichtungen im vergangenen Jahr erzielt werden. Tempo 30 ist damit vor Schulen oder Kindergärten die Regelgeschwindigkeit, Ausnahmen müssen durch eine Einzelfallprüfung gerechtfertigt werden.

Diese Änderung zum Schutz der Einrichtungen und Ihrer BenutzerInnen hat - wie zu erwarten war - prompt den erbitterten Widerstand der Automobilindustrie heraufbeschworen und über den Verkehrsausschuss nun vergangenen Freitag den Bundesrat zur Abstimmung erreicht, der diese Änderung vom Normal- wieder zum Ausnahmetatbestand zurückstufen sollte. 

Die große Überraschung: Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag darüber beraten und für Viele unerwartet den Antrag abgewiesen. Menschenrechte in den Städten werden also ENDLICH höher bewertet, als der Verkehrsfluss oder ungeniertes Vergnügen an gefährlicher Raserei! Ab sofort gilt nun folgende Regelung:

 

“Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, – tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig und körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (wie z B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhtem Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306).

Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeiten verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z.B. Taktfahrplan) oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten ist. In die Gesamtabwägung sind dann die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z.B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und auf höchsten 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden.

Die Anordnungen sind (soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken.”

 

Weiter Infos dazu findet Ihr hier:

http://de.30kmh.eu/2017/03/10/neu-bundesrat-akzeptiert-fortschrittlichere-regelung-fuer-tempo-30-vor-sozialen-einrichtungen/

de.wikipedia.org/wiki/Zul%C3%A4ssige_H%C3%B6chstgeschwindigkeit_im_Stra%C3%9Fenverkehr_(Deutschland)