Einbahnstraße öffnen?

Mit dem Rad gegen den Strom

Kennst du die Situation? Du willst mit dem Rad schnell von A nach B, doch ein rotes Schild bremst dich aus – Einfahrt verboten. Es gilt: Alle Einbahnstraßen dürfen nur in Pfeilrichtung befahren werden, außer der Gegenverkehr wird Radfahrer*innen explizit erlaubt. Stärke den Radverkehr vor Ort und öffne Einbahnstraßen für Fahrradfahrende.

Schritt für Schritt

  1. Ist meine Einbahnstraße für eine Öffnung geeignet? – Die meisten Einbahnstraßen eignen sich für eine Öffnung. Welche Kriterien erfüllt sein müssen, findest unten du in der Infobox.
  2. Suche dir Verbündete – Je mehr Menschen dahinterstehen, desto stärker ist deine Forderung. Sprich Radler*innen, Nachbar*innen, Freund*innen und Familie an, die sich ebenfalls eine geöffnete Einbahnstraße wünschen.
  3. Was gibt es zu beachten? – Für die Öffnung müssen genügend Parklücken vorhanden sein, in die entgegenkommenden Fahrzeuge ausweichen können. Auch die Sichtverhältnisse an den Knotenpunkten müssen gut sein bzw. durch Parkverbote verbessert werden.
  4. Schreibe den Antrag – In deinem Schreiben sollten folgende Aspekte auf keinen Fall fehlen: Um welche Straße handelt es sich? Warum wirkt es sich negativ auf den Radverkehr aus, dass diese Einbahnstraße nicht in Gegenrichtung geöffnet ist (z. B. Lücke im Radwegenetz, verhindert direkte Verbindung zwischen zwei Straßen)? Verweise in deinem Antrag auf die rechtlichen Grundlagen und schließe ihn mit einer Bitte ab: »Ich bitte Sie deshalb die Voraussetzungen hierfür zu prüfen und eine Zulassung des Radverkehrs in Gegenrichtung bei der zuständigen Verkehrsbehörde zu beantragen.«Tipp: Untermauere deine Bitte mit einer Unterschriftenliste deiner Unterstützer*innen.
  5. Reiche deinen Antrag ein – Reiche dein Anliegen bei mehreren Stellen (z. B. Bürgermeister*in, Stadträt*innen oder Dezernent*innen) ein. Mehr Informationen und Projektideen findest du hier.

Was sagt die StVO?

Beträgt in Einbahnstraßen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, soll Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden, wenn

  • eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden ist, ausgenommen an kurzen Engstellen; bei Linienbusverkehr oder bei stärkerem Verkehr mit Lastkraftwagen muss diese mindestens 3,5 m betragen,
  • die Verkehrsführung im Streckenverlauf sowie an Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich ist,
  • für den Radverkehr dort, wo es orts- und verkehrsbezogen erforderlich ist, ein Schutzraum angelegt wird.

Entnommen aus der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs- Ordnung Nr. IV. 1. der VwV-StVO zu §41 Absatz 1 zum Verkehrszeichen (Z) 220 (Einbahnstraße).